Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juli 2007
§ 24
§ 24 – Deckregister
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Name und Anschrift des Vatertierhalters, normal normal Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres, normal normal Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres, normal normal Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres, normal normal Tag des Deckaktes. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Tierhalter, die Hengste, Bullen, Eber oder Böcke zum Decken verwenden, müssen ein Deckregister führen.
- Das Register muss den Namen und die Anschrift des Halters des Vatertieres enthalten.
- Es sind Angaben zur Art, Rasse, Alter und Ohrmarkennummer oder anderem Kennzeichen des Vatertieres erforderlich.
- Auch der Name und die Anschrift des Halters des gedeckten Tieres müssen im Register vermerkt werden.
- Zusätzlich sind Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres sowie das Datum des Deckaktes einzutragen.